Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr  Altenstädt


§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1)      Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Naumburg – Altenstädt“.

2)      Der Sitz des Vereins ist 34311 Naumburg – Altenstädt.

3)      Sein Tätigkeitsfeld umfaßt das Gebiet der Stadt Naumburg und des Landkreises Kassel.

4)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zwecke, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1)      Zweck des Vereins ist die Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg – Altenstädt

2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch

·        die Durchführung von Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Einsatzabteilung

der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg- Altenstädt bei denen Aktiven der Feuerwehr die Gelegenheit gegeben wird, miteinander ihre Leistungen zu messen, zu verbessern und die Geselligkeit im Stadtteil Altenstädt zu fördern.

·     die Pflege der Gemeinschaft im Förderverein und die Unterstützung der Arbeit der    

Freiwilligen Feuerwehr Altenstädt sowie des Maibaumteams der Freiwilligen Feuerwehr Altenstädt, welchem das Aufstellen eines Maibaumes verbunden mit einem Dorffest traditionsgemäß obliegt. 

·        die Förderung des öffentlichen Lebens und die Pflege der heimatlichen Tradition und

Kultur der Stadt Naumburg.

·        die Förderung der örtlichen Vereinsgemeinschaft - hier auch: Integration von Neubürgern.

·        die Durchführung von Informationsveranstaltungen; Informationsreisen u. Studienfahrten.

3)      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3
Mitgliedschaft

1)      Mitglieder können alle Aktiven der Einsatzabteilung, Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung, passive Mitglieder der Feuerwehr Naumburg-Altenstädt sowie weitere natürliche Personen werden.

2)      Es besteht die Möglichkeit des Beitritts als aktives Mitglied oder als förderndes Mitglied.

Aktive Mitglieder setzen sich direkt und unmittelbar für den Zweck und die Ziele des Vereins ein. Fördernde Mitglieder – im folgenden Förderer genannt – unterstützen die Vereinsarbeit durch Sach- und Geldspenden.

3)      Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand, die Entscheidung des

Vorstandes ist endgültig.

4)      Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

5)   Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, Anträge zu stellen

      und das Stimmrecht auszuüben.

6)   Alle Fragen in Zusammenhang mit Veranstaltungen insbesondere der Planung,

      Organisation, Finanzierung, Durchführung sind der Entscheidung des Vorstandes

      unterworfen.

§ 4
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

·        durch Tod oder Verlust der Ehrenrechte

·        durch freiwilligen Austritt: In diesem Fall muß die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

·        durch Ausschluß: ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß bei einfacher Mehrheit werden, wenn ein vereinschädigendes Verhalten des Mitglieds vorliegt oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

·        Mit der Mitgliedschaft verliert das frühere Mitglied jedes Recht aus seiner Mitgliedschaft.

Insbesondere ist die Rückgabe von Beiträgen bzw. Spenden die dem Verein gewährt wurden, ausgeschlossen.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Der Verein ist berechtigt Beiträge von seinen Mitgliedern zu erheben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliedsversammlung festgesetzt. Diese kann auch beschließen, daß Förderer einen erhöhten Beitrag bezahlen.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt .                                                                                        

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden durch einfache postalische Einladung einberufen.

Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist

beträgt 14 Tage. Bei Form- und fristgerechter Einberufung ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig.

2)      Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung vom

      2.Vorsitzenden - geleitet.

3)      Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tages-

ordnung geändert oder ergänzt werden. Anträge müssen mindestens 7 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

4)      Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Versammlung. Beschlüsse werden

mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5)      Der Mitgliedsversammlung obliegen

·        die Wahl des Vorstandes

·        die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und die Berichte der Kassenprüfer.

·        Entlastung des Vorstandes

·        Satzungsänderungen

·        die Entscheidung über eingereichte Anträge

6)      Die Wahlen zum Vorstand können in offener Abstimmung erfolgen. Personenwahlen

finden nur auf Antrag in geheimer Wahl statt, wenn mindestens ¼ der Anwesenden

dem Antrag zustimmt.

7)      Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung der

Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen

§ 8
Vorstand

1)        Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer

und dem Kassierer. Der Vorstand wird ergänzt durch 2 Beisitzer. Der Vorstand wird auf

eine Dauer von 4 Jahren gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur

Neuwahl im Amt.

2)        Mitglied im Vorstand  kann nur sein, wer Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr

Naumburg – Altenstädt ist. Mit der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg – Altenstädt  erlischt automatisch das Vorstandsmandat.

3)        Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein allein.

4)        Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung aller Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliedsversammlung vorbehalten sind. Er führt   selbständig die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

5)        Bei Vorstandssitzungen entscheidet die einfache Mehrheit  der Stimmen der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6)        Über Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassenführer ordnungsgemäße

Aufzeichnungen zu führen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie von dem

1.      Vorsitzenden angewiesen sind.

§  9
Kassenprüfung

1)       Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

           Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

2)              Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße

Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen und Mindestens einmal jährlich den

Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Dem Kassenprüfer ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Beläge und Bestände zu gewähren.

§   10
Auflösung des Vereins

1)              Die Auflösung des Vereins kann nur von einer dazu gesondert einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei ¾ der erschienenen

Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

2)              Wird der Auflösungsbeschluß gefaßt, so sind der Vorsitzende und der Kassierer

gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

3)              Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins  oder bei Wegfall seines bisherigen

Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Naumburg – Altenstädt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinsame Zwecke zu verwenden hat.

§   11
Inkrafttreten, ergänzende Vorschriften.

1)      Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.02.2002 Satzungsgemäß geändert und ist ab sofort gültig. ( Von einen Antrag beim Amtsgericht wird zur abgesehen)

2)  Soweit diese Satzung keine   Regelungen enthält, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen

    Gesetzbuches ( §§  21 bis 79 )

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Naumburg-Altenstädt, 23.02.2002

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